RS OGH 1993/3/30 10ObS147/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z9 Fall1 D9
ZPO §496 Abs1
ZPO §497 Abs1
ZPO §499 Abs1

Rechtssatz

Daß im Spruch der Berufung der Klägerin Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, "die beklagte Partei mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen" und auf Seite 2 der Begründung (AS 64) nur die Berufung der Klägerin, nicht aber die der Beklagten als berechtigt bezeichnet wurde, läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht nur der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil nur in dem diese Berufungswerberin beschwerenden Umfang aufgehoben hat, oder ob das Berufungsgericht auch der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Eventualantrages Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auch in dem die Beklagte beschwerenden Umfang, insgesamt also zur Gänze aufgehoben hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die vom Berufungsgericht gewählte alleinige Entscheidungsform des Beschlusses richtig. Die Fassung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher so mangelhaft, daß ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042129

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_010OBS00147_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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