Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 Fall1 D9Rechtssatz
Daß im Spruch der Berufung der Klägerin Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben, "die beklagte Partei mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen" und auf Seite 2 der Begründung (AS 64) nur die Berufung der Klägerin, nicht aber die der Beklagten als berechtigt bezeichnet wurde, läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht nur der Berufung der Klägerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil nur in dem diese Berufungswerberin beschwerenden Umfang aufgehoben hat, oder ob das Berufungsgericht auch der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Eventualantrages Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil auch in dem die Beklagte beschwerenden Umfang, insgesamt also zur Gänze aufgehoben hat. Nur im letztgenannten Fall wäre die vom Berufungsgericht gewählte alleinige Entscheidungsform des Beschlusses richtig. Die Fassung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher so mangelhaft, daß ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042129Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_010OBS00147_9200000_001