RS OGH 1993/3/30 14Os17/93, 14Os150/02, 14Os167/03 (14Os168/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StGB §295

Rechtssatz

Für die Eignung einer Sache als Tatobjekt im Sinn des § 295 StGB ist allein deren Verwendungsbestimmung als Beweismittel maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93
    Veröff: EvBl 1993/113 S 458
  • 14 Os 150/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02
    Auch
  • 14 Os 167/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 167/03
    Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung - wie in §§102 Abs 1, 103 Abs4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des §295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei einem nach einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach dem Legalitätsprinzip jedenfalls durchzuführenden (sicherheitsbehördlichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder gerichtlichen) Verfahren - im Handlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096446

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0140OS00017_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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