RS OGH 1993/3/30 11Os54/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StPO §193 Abs6
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Bei der an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft nach § 193 Abs 6 StPO muß die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 193 Abs 2 StPO aus der Sicht des § 193 Abs 6 StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bis dahin dem Haftgrund der Fluchtgefahr zugrunde gelegten Tatsachen zur Haftbegründung nach der letzterwähnten Bestimmung nicht hin.Bei der an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO muß die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2, StPO aus der Sicht des Paragraph 193, Absatz 6, StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bis dahin dem Haftgrund der Fluchtgefahr zugrunde gelegten Tatsachen zur Haftbegründung nach der letzterwähnten Bestimmung nicht hin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098057

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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