RS OGH 2023/10/17 7Ob535/93 (7Ob536/93); 9Ob502/94; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 5Ob28/14z; 4Ob153/23p

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

ABGB §140 Aa
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Wieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodaß eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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