RS OGH 1993/3/31 9ObA32/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

PrivSchG §21 Abs3

Rechtssatz

Mit den Worten "die Art der Subventionierung für die in Abs 1 genannten Schulen richtet sich nach § 10 Abs 1" wird zwar nur auf die Zuweisung von Bundeslehrern (Landeslehrern) oder Bundesvertragslehrern (Landesvertragslehrern) als lebende Subventionen verwiesen, jedoch für den Fall, daß die Zuweisung eines Bundeslehrers nicht möglich ist, nicht die Vergabe einer Geldsubvention nach § 19 Abs 2 PrivSchG ausgeschlossen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071495

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00032_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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