RS OGH 1993/3/31 9ObA57/93, 10ObS191/98f, 5Ob46/14x (5Ob41/15p), 2Ob44/21s

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Die Erkrankung einer Partei des Verfahrens bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozesshandlung unmöglich macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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