Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
"Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht RZ 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muss für die Entscheidung des OGH präjudiziell sein (vgl VfSlg 1455,7949)."Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht RZ 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muss für die Entscheidung des OGH präjudiziell sein vergleiche VfSlg 1455,7949).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017