Norm
AUVB 1988 Art6 Pkt1Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1. AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Artikel 6 Punkt eins, AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082152Im RIS seit
31.03.1993Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023