RS OGH 2023/5/24 7Ob4/93; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob60/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

AUVB 1988 Art6 Pkt1
AUVB 1988 Art18 Pkt5
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1. AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Artikel 6 Punkt eins, AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.

Entscheidungstexte

  • RS0082152">7 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 7 Ob 4/93
    Veröff: VersRdSch 1994,22 = VersR 1994,335
  • RS0082152">7 Ob 74/01k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 74/01k
    Vgl auch
  • RS0082152">7 Ob 286/02p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 286/02p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T1)
  • RS0082152">7 Ob 60/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 60/23h
    vgl aber; Beisatz: "direkte mechanische Einwirkung" durch einen Sturm in der Haushaltsversicherung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082152

Im RIS seit

31.03.1993

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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