Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (§ 10 Abs 1 dritter Satz AÜG) kürzere Verfallsfristen oder Verjährungsfristen vorsehen.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG) kürzere Verfallsfristen oder Verjährungsfristen vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050704Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_005