RS OGH 1993/3/31 9ObA60/93, 9ObA87/93, 9ObA225/98y, 9ObA188/00p, 8ObA28/01b, 9ObA58/02y, 9ObA50/02x,

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraumes der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich. Vom Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diesen jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages nicht zu trennen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 60/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 60/93
    Veröff: SZ 66/47 = DRdA 1994,29 = Arb 11074 = SozArb 1994 H2,18 = RdW 1993,374
  • 9 ObA 87/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 87/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entfall des Anspruchs auf (anteilige) Weihnachtsremuneration bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers nach dem Kollektivvertrag für die eisenerzeugende und metallerzeugende und metallverarbeitende Industrie. (T1)
  • 9 ObA 225/98y
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 225/98y
    Auch; nur: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraumes der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich. Vom Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Hier: Hingegen fehlt dem KollV für Asphaltierer und im KollV für Glasindustrie und Glashütten eine solche Entfallsbestimmung - Sonderzahlung trotz berechtigter Entlassung. (T3)
  • 9 ObA 188/00p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 188/00p
    Auch; nur: Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diesen jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages nicht zu trennen. (T4)
  • 8 ObA 28/01b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 28/01b
  • 9 ObA 50/02x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 50/02x
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 58/02y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 58/02y
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die in für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Verfallsfristen beziehungsweise Verjährungsfristen sind jedoch nicht auf den Grundlohn-Anspruch nach §10 Abs1 Satz1 AÜG anzuwenden. (T5); Veröff: SZ 2002/40
  • 9 ObA 69/02s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 69/02s
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 8 ObA 53/02f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 53/02f
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050706

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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