RS OGH 1993/4/6 11Os146/92 (11Os147/92), 12Os141/93 (12Os142/93), 12Os3/96

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Norm

MedienG §24
MedienG §40

Rechtssatz

Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Erfordernisse des Impressums muß der Impressumverfasser die aus dem Wortlaut des Impressums abgeleitete und darin gedeckte Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes - als Konsequenz des Verstoßes gegen das Gebot der Impressumklarheit - gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 146/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 146/92
    Veröff: MR 1993,99
  • 12 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/95 S 463
  • 12 Os 3/96
    Entscheidungstext OGH 21.03.1996 12 Os 3/96
    Vgl auch; Beisatz: Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann. Stellt sich aber die Unrichtigkeit des Impressums heraus oder wird der durch Impressumsunklarheit eröffnete Interpretationsfreiraum beseitigt, muß der Antragsteller - will er den Vertrauensschutz in die Richtigkeit des Impressums nicht verlieren - dieser geänderten Sachlage Rechnung tragen und seine Anträge (zumindest auch) gegen jene Person richten, die sich nunmehr als Medieninhaber (oder Verleger) darstellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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