RS OGH 1993/4/6 11Os15/93, 15Os124/05g, 11Os24/11f

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Norm

StGB §12 Bc

Rechtssatz

Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 15/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 15/93
  • 15 Os 124/05g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 124/05g
    Auch; nur: Die Strafbarkeit der Beitragshandlung hängt nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94). (T1)
  • 11 Os 24/11f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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