RS OGH 2011/5/19 11Os15/93, 15Os124/05g, 11Os24/11f

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Rechtssatz

Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94).Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 Paragraph 12, Rz 94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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