RS OGH 1993/4/7 13Os48/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1993
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3 litb
VerbotsG §3g
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Handlungsweisen, die - wonach nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlaßtaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Z 3 lit b im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO) nicht zur Diskussion.Handlungsweisen, die - wonach nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlaßtaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Ziffer 3, Litera b, im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Ziffer 3, Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO) nicht zur Diskussion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079769

Dokumentnummer

JJR_19930407_OGH0002_0130OS00048_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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