RS OGH 2024/1/11 9ObA58/93; 9ObA2097/96i; 8ObA34/97a; 8ObA1/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1993
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Norm

HbG §18 Abs6 litd

Rechtssatz

Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0063167">9 ObA 58/93
    Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 58/93
  • RS0063167">9 ObA 2097/96i
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2097/96i
    Beisatz: Die Haustorsperre stellt einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers dar. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • RS0063167">8 ObA 34/97a
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 34/97a
    Vgl auch
  • RS0063167">8 ObA 1/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 1/24s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063167

Im RIS seit

14.04.1993

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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