Norm
HbG §18 Abs6 litdRechtssatz
Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063167Im RIS seit
14.04.1993Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024