Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo4Rechtssatz
Das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arbeiterkammer" Steiermark ist eine Vertragsschablone. Diese widerspricht nicht § 29 Abs 2 AKG. § 29 Abs 2 AKG verbietet nicht eine Pensionsvereinbarung zwischen einer Arbeiterkammer und einem Vizepräsidenten.Das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arbeiterkammer" Steiermark ist eine Vertragsschablone. Diese widerspricht nicht Paragraph 29, Absatz 2, AKG. Paragraph 29, Absatz 2, AKG verbietet nicht eine Pensionsvereinbarung zwischen einer Arbeiterkammer und einem Vizepräsidenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017916Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0060OB00591_9200000_001