RS OGH 1997/8/5 15Os46/93, 11Os66/97

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

StGB §164
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ob die Sache aus einer der im § 164 StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.Ob die Sache aus einer der im Paragraph 164, StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094821

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00046_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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