RS OGH 2023/8/30 2Ob524/93; 8Ob85/03p; 6Ob37/13d; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Rechtssatz

Aus dem Verhalten des Gegners kann nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird; nicht aber auch schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, daß diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0038985">2 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 524/93
  • RS0038985">8 Ob 85/03p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 85/03p
  • RS0038985">6 Ob 37/13d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 37/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T1)
  • RS0038985">7 Ob 67/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 67/23p
    Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T2)
  • RS0038985">8 Ob 55/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 55/23f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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