Norm
GOG §89Rechtssatz
Die Partei, die behauptet, das Rechtsmittel zur Post gegeben zu haben, ist verhalten, die Postaufgabe in der für Postsendungen vorgesehenen Art, nämlich durch Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung oder - im Falle des Verlustes dieser Bestätigung - durch eine Auskunft des Aufgabepostamtes nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059627Im RIS seit
16.04.1993Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025