Norm
ABGB §166 GRechtssatz
Die Regeln über die Vermögensverwaltung (etwa die gerichtliche Überwachung, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist) gelten auch für die Mutter als gesetzlicher Vertreter des unehelichen Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048341Dokumentnummer
JJR_19930419_OGH0002_0080OB00522_9300000_001