RS OGH 1993/4/19 8Ob522/93

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Veröffentlicht am 19.04.1993
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Norm

ABGB §166 G

Rechtssatz

Die Regeln über die Vermögensverwaltung (etwa die gerichtliche Überwachung, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist) gelten auch für die Mutter als gesetzlicher Vertreter des unehelichen Kindes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048341

Dokumentnummer

JJR_19930419_OGH0002_0080OB00522_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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