Norm
KO §3 Abs1Rechtssatz
Die konkursrechtliche Verfügungsbeschränkung ist nur den Konkursgläubigern gegenüber in bezug auf die Konkursmasse beschränkt. Der Gemeinschuldner kann daher die Erfüllung von Verträgen, die er während des Konkurses eingegangen ist, nicht etwa mit der Begründung ablehnen, er sei bei Vertragsabschluß nicht verfügungsberechtigt gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063831Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00530_9300000_001