RS OGH 2023/6/22 14Os39/93; 12Os40/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB zukommt.Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094150

Im RIS seit

20.04.1993

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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