Norm
StGB §143 BRechtssatz
Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB zukommt.Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094150Im RIS seit
20.04.1993Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023