RS OGH 1993/4/20 1Ob515/93, 1Ob562/95

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §177 Abs1 B
B-VG Art7
7.ZPMRK Art5

Rechtssatz

Gegen § 177 Abs 1 ABGB bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG und des Art 5 des 7.ZPMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung bezüglich der Obsorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern und bei geschiedenen Eltern stellt keinen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048920

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00515_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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