RS OGH 2017/9/27 1Ob529/93, 1Ob557/95, 7Ob221/00a, 9Ob122/01h, 6Ob105/05t, 1Ob166/17v

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §880a A
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte diesen voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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