RS OGH 1993/4/20 4Ob35/93, 4Ob70/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C2
UWG §9 C5
UWG §9 F3

Rechtssatz

Übt die Beklagte zur Unterstützung der COS Computer Systems AG mit dem Sitz in der Schweiz nur solche Funktionen aus, die vorher der Muttergesellschaft selbst oblegen waren, setzt sie also die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaft - in einem Teilbereich - fort, so weist sie auf die Herkunft der unter ihrer Beteiligung angebotenen Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der Schweizer Muttergesellschaft hin. In diesem Fall ist es aber durchaus sachgerecht, der Beklagten die Priorität ihrer Muttergesellschaft zugute kommen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 35/93
    Veröff: GRURInt 1994,535 = RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245
  • 4 Ob 70/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 70/94
    Ähnlich; Beisatz: Hier: TÜV Bayern - Austria (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078784

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00035_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten