RS OGH 2024/9/10 1Ob523/93; 10Ob97/00p; 8Ob144/02p; 8Ob7/04v; 3Ob167/06i; 3Ob94/07f; 8Ob19/08i; 2Ob2

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

AußStrG §236
AußStrG 2005 §117 Abs1
  1. AußStrG § 236 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

§ 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen.Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bem: Die ursprüngliche Normbezeichnung § 236 AußStrG im Rechtssatz wurde im Hinblick auf das neue AußStrG 2005 auf § 117 Abs 1 AußStrG geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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