Norm
ABGB §215aRechtssatz
Lehnt nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen der als Sachwalter für dessen Unterhaltsangelegenheiten gesetzlich zuständige (zuständig gewordene) Jugendwohlfahrtsträger die Übernahme und damit die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ab, unterliegt er insoweit als Vertreter des Minderjährigen (sohin nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern als gesetzlicher Vertreter) der Jurisdiktion der Gerichte. Das Pflegschaftsgericht ist daher zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites (Übertragungsstreites) zwischen zwei Jugendwohlfahrtsträgern zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049145Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00647_9200000_002