RS OGH 1993/4/20 1Ob530/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

KO §3 Abs1

Rechtssatz

Aufgrund vom (früheren) Gemeinschuldner während des Konkurses eingegangener Verpflichtungen erhobene Klagen gegen diesen sind mit Rücksicht auf die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen zwischen den Beteiligten nicht gegen den Masseverwalter, sondern den Gemeinschuldner selbst anzubringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063891

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00530_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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