RS OGH 1993/4/21 7Ob11/93

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Norm

VersVG §6 A
VersVG §74 ff
VersVG §67

Rechtssatz

Die in 7 Ob 30/81 vertretene Ansicht, die ungeachtet einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vom Kaskoversicherer an den Leasinggeber, zu dessen Gunsten die Versicherung vinkuliert worden war, erbrachte Leistung rechtfertige auch dann, wenn diese Leistung aufgrund eines vom Versicherer mit dem Leasinggeber abgeschlossenen Vertrages erfolgt sei, nicht einen Regreßanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht eine Vereinbarung über seine Regreßpflicht im Fall einer ihm gegenüber bestehenden Leistungsfreiheit getroffen oder sich eine allfällige Schadenersatzforderung des Leasinggebers habe abtreten lassen wird nicht aufrecht erhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 11/93
    Veröff: SZ 66/54 = VersRdSch 1993,275 = VersR 1994,459 = ZVR 1994/24 S 57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080411

Dokumentnummer

JJR_19930421_OGH0002_0070OB00011_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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