Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Eine Vertragsstrafe kann auch für immaterielle Schäden vereinbart werden, sofern diese nach dem Gesetz zu ersetzen sind. In Fällen, in denen nach dem Gesetz - bzw nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund des Gesetzes - ideeller Schaden nicht zu ersetzen ist, gebührt eine Konventionalstrafe für derartige Schäden gleichwohl, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032022Dokumentnummer
JJR_19930421_OGH0002_0070OB00512_9300000_002