RS OGH 1993/4/21 7Ob512/93, 1Ob105/99v

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Norm

ABGB §1336 E

Rechtssatz

Eine Vertragsstrafe kann auch für immaterielle Schäden vereinbart werden, sofern diese nach dem Gesetz zu ersetzen sind. In Fällen, in denen nach dem Gesetz - bzw nach Ansicht der Rechtsprechung aufgrund des Gesetzes - ideeller Schaden nicht zu ersetzen ist, gebührt eine Konventionalstrafe für derartige Schäden gleichwohl, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032022

Dokumentnummer

JJR_19930421_OGH0002_0070OB00512_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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