RS OGH 1993/4/22 8Ob5/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

AO §10 Abs1
BAO §229
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs 1 AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, steht der Erlassung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels nicht entgegen.Der Umstand, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO während des Ausgleichsverfahrens der Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes ausgeschlossen ist, steht der Erlassung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises als eines bloßen Exekutionstitels nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051775

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0080OB00005_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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