RS OGH 1993/4/27 10ObS29/93, 10ObS145/94, 10ObS343/01s, 10ObS98/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z5

Rechtssatz

In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. Dabei ist Kleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät anzusehen, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird, es sich also nicht um spezifische Arbeitskleidung handelt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 29/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 29/93
  • 10 ObS 145/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 145/94
    Auch; nur: In erster Linie ist erforderlich, daß die fraglichen Gerätschaften zur Verrichtung der versicherten Tätigkeiten gebraucht werden. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf betriebliche Nutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird. (T1)
  • 10 ObS 343/01s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 343/01s
    nur T1
  • 10 ObS 98/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 98/09y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Qualifikation der Armbanduhr des Klägers als Arbeitsgerät ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Uhr zu verneinen. (T2); Veröff: SZ 2009/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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