RS OGH 1993/4/27 5Ob1533/93, 6Ob42/03z, 10Ob51/06g, 1Ob104/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

JN §110 Abs1

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1533/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1533/93
  • 6 Ob 42/03z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 42/03z
    Auch
  • 10 Ob 51/06g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 51/06g
    Auch; nur: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist. (T1); Beisatz: Da die Antragstellerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich keinen Aufenthalt hat und es bei dem Unterhaltsantrag auch nicht um eine dringende Maßnahme in Bezug auf Vermögen der Antragstellerin im Inland geht, liegt kein Anknüpfungspunkt nach der genannten Gesetzesstelle vor. (T2)
  • 1 Ob 104/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 104/08p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046943

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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