Norm
JN §110 Abs1Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046943Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008