Norm
JN §110 Abs1Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046943Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008