RS OGH 2024/1/19 14Os36/93; 12Os85/17t; 12Ns71/23x

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Eine vom Gesetz dem Vorsitzenden in sein pflichtgemäßes Ermessen gelegte (und hier vom Staatsanwalt ausdrücklich beantragte) Maßnahme - Verhaftung eines Zeugen - kann nicht den Anschein der Befangenheit des Gerichtes begründen.

Entscheidungstexte

  • RS0096683">14 Os 36/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 36/93
  • RS0096683">12 Os 85/17t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 85/17t
    Auch
  • RS0096683">12 Ns 71/23x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2024 12 Ns 71/23x
    vgl; Beisatz: Hier: keine Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters bei früherer pflichtgemäßer Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten gegen den nunmehrigen Disziplinarbeschuldigten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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