Norm
MRG §37 Abs3 Z16Rechtssatz
In denjenigen Fällen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG keine Anwendung des § 519 ZPO bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH in Betracht.In denjenigen Fällen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG keine Anwendung des Paragraph 519, ZPO bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043785Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB00031_9300000_001