RS OGH 2002/3/5 14Os36/93, 11Os158/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

StGB §84 Abs2 Z1 D
StGB §87
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (§ 84 Abs 2 Z 1 StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.Die Verwendung eines lebensgefährlichen Mittels auf lebensgefährliche Weise (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) ersetzt zwar nicht die Feststellung der Absicht, eine schwere Verletzung zuzufügen, doch liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer derartigen Absicht, das vom Gericht beweiswürdigend verwertet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092770

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0140OS00036_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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