RS OGH 1993/4/28 9ObS17/93, 9ObS17/93, 9ObS27/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

AO §20b
AO §20c
AO §20d
KO §25

Rechtssatz

Wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, kommt die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051698

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBS00017_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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