RS OGH 1993/4/28 3Ob15/93

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

AHG §1 A

Rechtssatz

Verwaltungstätigkeit des Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich ist funktionell diesem selbst, nicht aber der sich aus den Kompetenzvorschriften des BVG ergebenden Gebietskörperschaft zuzuordnen. Im Bereich der Amtshaftung haftet bei rechtswidriger schuldhafter Schadenszufügung bei hoheitlichem Handeln eines Sozialversicherungsträgers im eigenen Wirkungsbereich dieser und nicht der Rechtsträger Bund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049722

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0030OB00015_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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