Norm
AHG §1 ARechtssatz
Verwaltungstätigkeit des Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich ist funktionell diesem selbst, nicht aber der sich aus den Kompetenzvorschriften des BVG ergebenden Gebietskörperschaft zuzuordnen. Im Bereich der Amtshaftung haftet bei rechtswidriger schuldhafter Schadenszufügung bei hoheitlichem Handeln eines Sozialversicherungsträgers im eigenen Wirkungsbereich dieser und nicht der Rechtsträger Bund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049722Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00015_9300000_001