Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein nach grundsätzlicher Einigung übermitteltes Bestätigungsschreiben, das darauf abzielt, offen gelassene Punkte, die erst der Abklärung und Einigung bedurft hätten, als feststehend und vereinbart hinzustellen, kann ein Vertragsoffert darstellen, das auch schlüssig angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013976Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00570_9200000_001