RS OGH 1993/4/28 13Os23/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Eine Bekundung, die an sich nicht geeignet ist, die den Tatrichtern durch die Gesamtheit der ihnen vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern, ist nicht gesondert zu erörtern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098700

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0130OS00023_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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