Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Eine Bekundung, die an sich nicht geeignet ist, die den Tatrichtern durch die Gesamtheit der ihnen vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern, ist nicht gesondert zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098700Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0130OS00023_9300000_001