Norm
ABGB §893Rechtssatz
Bei aktiver Korrealität darf der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung gegen einen Mitgläubiger aufrechnen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur dann, wenn das Interesse des Schuldners, kompensieren zu können, auf Grund eines Manövers zwischen den Mitgläubigern anzunehmen ist, oder auch, wenn die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners, etwa in Form einer Zahlstelle, dienen soll. Wesentlich ist, daß durch die Aufrechnung kein ersichtliches Gläubigerinteresse verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017