RS OGH 1993/4/29 8Ob538/93, 3Ob26/98i, 6Ob234/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
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Norm

ABGB §893
ABGB §1438 E

Rechtssatz

Bei aktiver Korrealität darf der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung gegen einen Mitgläubiger aufrechnen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur dann, wenn das Interesse des Schuldners, kompensieren zu können, auf Grund eines Manövers zwischen den Mitgläubigern anzunehmen ist, oder auch, wenn die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners, etwa in Form einer Zahlstelle, dienen soll. Wesentlich ist, daß durch die Aufrechnung kein ersichtliches Gläubigerinteresse verletzt wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 538/93
  • 3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
  • 6 Ob 234/16d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 234/16d
    Auch; Beisatz: Durch Aufrechnung einer als Gesamthandforderung zu qualifizierenden Bestandzinsforderung mit der bloß gegen einen der Miteigentümer aus einer Darlehensgewährung bestehenden Gegenforderung wäre das Gläubigerinteresse der übrigen Miteigentümer verletzt. Der Umstand, dass einer der Miteigentümer (Vermieter) als Verwalter fungiert, ändert nichts an der Qualifikation der Bestandzinse als Gesamthandforderung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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