Norm
ABGB §534Rechtssatz
Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021