RS OGH 1993/5/4 4Ob511/93, 5Ob164/00d, 2Ob73/15x, 2Ob35/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1993
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Norm

ABGB §534
ABGB §1487
ABGB §1497 III
ABGB §1497 IVB
ABGB §1497 IVG

Rechtssatz

Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 511/93
  • 5 Ob 164/00d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 164/00d
    Beisatz: Ein Dritter kann sich für die Verfolgung eigener Ansprüche auf die Ablaufhemmung, die durch die Führung einer Erbrechtsklage zwischen anderen Personen eintritt, nicht berufen. (T1)
  • 2 Ob 73/15x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 73/15x
    Auch
  • 2 Ob 35/21t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 35/21t
    Beisatz: Hier: Ablaufshemmung während des Verfahrens über das Erbrecht gemäß § 161 ff AußStrG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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