RS OGH 1993/5/6 12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93), 12Os152/19y

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Norm

StGB §53 Abs1

Rechtssatz

Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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