Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020