RS OGH 2020/1/20 12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93), 12Os152/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §53 Abs1
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten