Norm
StGB §287Rechtssatz
Den anderen berauschenden Mitteln im Sinne des § 287 Abs 1 StGB sind auch Medikamente mit berauschender Wirkung zuzuzählen.Den anderen berauschenden Mitteln im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB sind auch Medikamente mit berauschender Wirkung zuzuzählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095806Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00031_9300000_002