Norm
StGB §207Rechtssatz
Tatopfer der gemäß § 207 StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Z 1 StGB).Tatopfer der gemäß Paragraph 207, StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Paragraph 74, Ziffer eins, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095119Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0150OS00027_9300000_001