RS OGH 2017/7/25 15Os59/93, 15Os105/93, 14Os27/94 (14Os28/94), 11Os70/97, 11Os50/02, 11Os160/03, 11O

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Rechtssatz

Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vgl JAB zu § 4 GRBG) eingebrachte Beschwerde.Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vergleiche JAB zu Paragraph 4, GRBG) eingebrachte Beschwerde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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