Norm
JGG 1988 §9 Abs1Rechtssatz
Im Fall der Beschlußfassung auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung beginnt die Rechtsmittelfrist gegenüber einer anwesenden beschwerdeberechtigten Prozeßpartei bereits mit der Verkündigung des Beschlusses zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086980Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00056_9300000_001