RS OGH 2025/10/9 13Bkd5/92 (13Bkd1/93); 16Bkd5/07; 25Os10/14d; 25Os9/14g; 20Os12/15p; 26Os14/15a; 23

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Veröffentlicht am 10.05.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Rechtssatz

Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen subjektiv der Meinung sein konnte, das von ihm begehrte Honorar sei berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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