RS OGH 1993/5/11 1Ob538/93, 1Ob566/93, 8Ob31/05z, 8Ob96/18b, 8Ob73/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1353
ABGB §1363

Rechtssatz

Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Veröff: ÖBA 1994,236
  • 1 Ob 566/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 566/93
    Auch
  • 8 Ob 31/05z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
    Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann. (T1); Veröff: SZ 2005/66
  • 8 Ob 96/18b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 96/18b
    Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. (T2)
  • 8 Ob 73/21z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 73/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. (T3)

Schlagworte

Kreditprolongation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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