RS OGH 1993/5/11 10ObS76/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Wurde die letzte Berufstätigkeit als Angestellte vor dem Pensionsantrag durch achtzehn Monate ausgeübt, wobei es sich um die einzigen österreichischen Pflichtversicherungsmonate handelt und endete die Tätigkeit im erlernten Beruf bereits zwei Jahre vor Beginn der letzten Angestelltentätigkeit, ist für die Frage der Verweisung von dieser auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084937

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00076_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten