Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Wurde die letzte Berufstätigkeit als Angestellte vor dem Pensionsantrag durch achtzehn Monate ausgeübt, wobei es sich um die einzigen österreichischen Pflichtversicherungsmonate handelt und endete die Tätigkeit im erlernten Beruf bereits zwei Jahre vor Beginn der letzten Angestelltentätigkeit, ist für die Frage der Verweisung von dieser auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084937Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_010OBS00076_9300000_001