RS OGH 2014/1/23 1Ob549/93, 4Ob187/12x, 1Ob212/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ZPO §562 B
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Leitet der Kündigende ein Bestandverfahren zu einem Zeitpunkt ein, in dem er ein anderes mit unterschiedlichem Ziel bereits eingeleitet hat, so muss er, um die Gefahr eines Präjudizes zu vermeiden, klarstellen, dass er im anderen Verfahren einen mit der hier vertretenen Auffassung nicht zu vereinbarenden Rechtsstandpunkt einnimmt (und auch weiterhin einnehmen wird). Demgemäß darf die Aufkündigung nicht schon etwa aufgehoben werden, weil der Kündigende in der Aufkündigung vorbringt, er wolle durch diese aus Vorsichtsgründen eingebrachte Kündigung für einen weiteren Kündigungsstreit mit anderem Ziel kein Präjudiz schaffen. (Parallele Kündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach einem verstorbenen Mieter und gegen eine eintrittsberechtigte Person).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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