Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Leitet der Kündigende ein Bestandverfahren zu einem Zeitpunkt ein, in dem er ein anderes mit unterschiedlichem Ziel bereits eingeleitet hat, so muss er, um die Gefahr eines Präjudizes zu vermeiden, klarstellen, dass er im anderen Verfahren einen mit der hier vertretenen Auffassung nicht zu vereinbarenden Rechtsstandpunkt einnimmt (und auch weiterhin einnehmen wird). Demgemäß darf die Aufkündigung nicht schon etwa aufgehoben werden, weil der Kündigende in der Aufkündigung vorbringt, er wolle durch diese aus Vorsichtsgründen eingebrachte Kündigung für einen weiteren Kündigungsstreit mit anderem Ziel kein Präjudiz schaffen. (Parallele Kündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach einem verstorbenen Mieter und gegen eine eintrittsberechtigte Person).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044811Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014