RS OGH 1993/5/11 1Ob549/93, 4Ob187/12x, 1Ob212/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §562 B

Rechtssatz

Leitet der Kündigende ein Bestandverfahren zu einem Zeitpunkt ein, in dem er ein anderes mit unterschiedlichem Ziel bereits eingeleitet hat, so muss er, um die Gefahr eines Präjudizes zu vermeiden, klarstellen, dass er im anderen Verfahren einen mit der hier vertretenen Auffassung nicht zu vereinbarenden Rechtsstandpunkt einnimmt (und auch weiterhin einnehmen wird). Demgemäß darf die Aufkündigung nicht schon etwa aufgehoben werden, weil der Kündigende in der Aufkündigung vorbringt, er wolle durch diese aus Vorsichtsgründen eingebrachte Kündigung für einen weiteren Kündigungsstreit mit anderem Ziel kein Präjudiz schaffen. (Parallele Kündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach einem verstorbenen Mieter und gegen eine eintrittsberechtigte Person).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 549/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 549/93
    Veröff: WoBl 1993,185 (Würth)
  • 4 Ob 187/12x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 187/12x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufkündigung während eines anhängigen Räumungsprozesses betreffend dieselbe Partei. (T1)
  • 1 Ob 212/13b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 212/13b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten